Allgemeine
Auftragsbedingungen für Steuerberater
Stand: Februar 2009
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge
zwischen der Steuerberaterin Verena Ede, Alfter, und ihren Auftraggebern,
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden
Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(2) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten
Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die
Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen,
insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies
schriftlich vereinbart ist.
(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung
vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen.
Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die
Einlegung von Rechtsbehelfen
oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im
Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetzte
verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung
des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn,
dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die
Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich
ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte
nach § 102 AO, § 53 StPO,
§ 383 ZPO bleiben
unberührt.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten
des Auftraggebers und dessen Miterbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge
maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder
einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu
übertragen.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine
Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur
Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des
Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätige Personen ihrerseits
über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt
sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in
seine - vom Steuerberater abgelegte und geführte - Handakte genommen wird.
(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung
von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in
elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der
Auftraggeber stellt seinerseits
sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle
Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien
nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für
den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien
sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen
werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die
Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen,
insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung
vorgenommen werden muss.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des
Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen
heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden
Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur
Verschwiegenheit entsprechend Nr.2 Abs.1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern
(§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung
Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger
Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber
hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag
im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den
Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den
Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer
Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel
nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung
ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch
einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,
Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt
werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht
erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des
Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das
Verschulden seiner Erfüllungshilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater
auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf
1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere
die Haftung auf einen geringeren als in Abs.2 genannten Betrag begrenzt werden
soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen
ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen
bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden soll.
(4) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers
kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a) in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von
den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der
Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen
gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise
im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem
Steuerberater und diesen
Personen begründet worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind
Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung
und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zu Mitwirkung verpflichtet, soweit
es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere
hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem
Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die
für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist
verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters
zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die
Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungshilfen beinträchtigen
könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse
des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben,
soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen
Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur
Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der
Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in den vom
Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf
Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen,
was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater
entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1
bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der
vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater
berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die
Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf
der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs.
3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch
den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar
auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des
Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine
Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs.3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2
BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des
Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich
entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach
vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen,
bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine
Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten
rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung
der Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten
Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der
Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn er soweit er in einem Dienstvertrag
im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner
außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf
es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem
Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind
zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch
diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden
(z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese
Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber
alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er
aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der
Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber
die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über
den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem
Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen
unverzüglich
herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandantenverhältnisses sind die Unterlagen
beim Steuerberater abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des
Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so
richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit
im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht
von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf Dauer von zehn
Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den
Auftraggeber schriftlich
aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und
der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie
erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle
Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit
von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Briefwechsel zwischen dem
Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die
Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach
Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten
innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien
anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner
Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren
und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach
den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge,
gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber
rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückhaltung
eines angemessenen Teils
der Vergütung berechtigt.
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus
ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn
er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist sonst der Wohnsitz des Auftragsnehmers.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und
Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen,
die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen
bedürfen der Schriftform.